Das Handelsregister


Wenn Sie Informationen über Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e. K.) suchen, können Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen.

Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.

Die aktuellen Informationen zu einer Firma sind im aktuellen Handelsregisterauszug ersichtlich.
Weitere Dokumente wie die Liste der Gesellschafter oder der Gesellschaftsvertrag können ebenfalls angefordert werden.

Neueintragungen Handelsregister - Firmengründungen Deutschland

Übersicht aller Neugründungen/Neueintragungen im deutschen Handelsregister der letzten 12 Monate.
handelsregister-online.net/neueintragungen.cfm

Handelsregisterauszug

Wie und wo kann man einen Handelsregisterauszug einsehen und beantragen?

Einen offiziellen Handelsregisterauszug im Original vom zuständigen Amtsgericht kann man Online "rund um die Uhr" bestellen:

http://handelsregister-online.net/

Es können aktuelle, chronologische oder historische Auszüge elektronisch als PDF bestellt werden. Die Art des Auszugs und der ergänzenden Informationen wie z.B Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterliste bestimmt der Antragsteller.

Darüber hinaus können bei den Amtsgerichten, persönlich, schriftlich oder per Fax Ausdrucke gegen Gebühr angefordert werden.

Der aktuelle Auszug gibt die zum Zeitpunkt der Erteilung des Auszugs aktuellen Eintragungen wieder. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b.

Der chronologische Auszug enthält die aktuellen und bereits wieder gelöschten Eintragungen seit der Umschreibung in das elektronische Register (einfache und beglaubigte Ausdrucke).

Der historische Auszug zeigt alle vor der Umschreibung in das elektronische Register erfolgten (und durch die Umschreibung gelöschten) Eintragungen im Bildformat.

Handelsregisterauszüge können von Jedermann angefordert werden. Ein bestimmtes Interesse bzw. Bevollmächtigungen sind nicht erforderlich

Informationen zum Handelsregister

Das Handelregister ist ein öffentliches Register, dass von den Amtsgerichten geführt wird. Es legt für den Geschäftsverkehr die wesentlichen Rechtsverhältnisse der eingetragenen Einzelkaufleute und Gesellschaften offen.

Die Anmeldung zum Handelsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen

Im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung stellt sich häufig die Frage der Firmierung, d. h. des Namens des einzutragenden Unternehmens oder der Eintragungspflicht.

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Es dürfen keine Angaben enthalten sein, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Zur Eintragung in das Handelsregister ist jeder Kaufmann verpflichtet, dessen Geschäftsbetrieb kaufmännische Einrichtungen erfordert. Dies wird in der Regel angenommen, wenn der Jahresumsatz eines Handelsunternehmens über 400.000 € liegt und mehrere Mitarbeiter beschäftigt werden.

OHG, KG, GmbH und AG sind in das Handelsregister einzutragen.
Freiwillig kann sich jeder Gewerbebetreibende – unabhängig vom Umfang des Unternehmens – in das Handelsregister eintragen lassen.

Auf unserer Homepage finden Sie eine Vielzahl von Informationen, die in detaillierter Weise Informationen und Antworten zu den häufig gestellten Fragen geben.

Beschleunigte Eintragung ins Handelsregister



  1. Vor Abschluss der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften und der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung bei den Personenhandelsgesellschaften sollte mit der IHK zumindest die Firma bzw. bei Kapitalgesellschaften der Gegenstand des Unternehmens telefonisch abgesprochen werden. Zum einen werden dabei schon wertvolle Hinweise auf eine eventuelle Verwechslungsfähigkeit mit schon im Handelsregister eingetragenen Firmen (bundesweit) gegeben, zum anderen kann man sich auch über die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenbildung beraten lassen.





  2. Nach der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung besteht die Möglichkeit, sich von der IHK eine sogenannte Vorab-Stellungnahme zur Firma und dem Gegenstand des Unternehmens ausfertigen zu lassen. Damit wird vermieden, dass sich das Amtsgericht zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 126 FGG und § 23 HRV an die IHK mit der Bitte um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme wendet.





  3. Die Vorabstellungnahme der IHK sollte dann zusammen mit den Gründungsurkunden und dem Nachweis bei Kapitalgesellschaften, dass die erforderlichen Einzahlungen auf das Stammkapital (bei der GmbH) bzw. die Aktien (bei der Aktiengesellschaft) erfolgt sind, beim Amtsgericht Charlottenburg durch einen Notar elektronisch eingereicht werden (vgl. unser Merkblatt Dok. Nr. 24105).





  4. Wichtig im Zusammenhang mit einem reibungslosen Eintragungsvorgang ist die rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.




  5. Folgende Fehler bei Gesellschaftsgründungen führten in der Vergangenheit häufig zu Beanstandungen seitens des Amtsgerichtes und damit zu Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister:




  • § 30 HGB wurde nur ungenügend beachtet. Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hier kann ihnen die IHK Berlin im Vorfeld wichtige Hinweise geben.


  • Häufig werden Firmen beanstandet, weil sie gegen § 18 Abs. 2 HGB verstoßen. Diese Firmen enthalten Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Auch hier kann die IHK Berlin im Vorfeld zur Vermeidung von Beanstandungen Hilfestellung leisten.


  • Häufig werden Zusätze wie "& Partner" oder "Partnerschaft" beanstandet. Bei diesen Zusätzen handelt es sich um die Rechtsformbezeichnung von Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Anderen Unternehmen als Partnerschaftsgesellschaften ist es untersagt eine solche Bezeichnung zu führen.

    Des weiteren wurde häufig Folgendes beanstandet:


  • fehlender Nachweis der Übertragung von Geschäftsanteilen


  • fehlende summenmäßige Festlegung des Gründungsaufwandes, der von der Gesellschaft übernommen werden soll, im Gesellschaftsvertrag


  • fehlende Angaben zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung.


  • fehlende Bankbelege zum Nachweis der Erfüllung der Einlageverpflichtung.



Sollte es im Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsregister zu Verzögerungen kommen, haben sie die Möglichkeit, sich an ihre IHK zu wenden.

Buchführungspflichten für Kaufleute

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegen alle Kaufleute der Buchführungspflicht.

Buchführungspflichtige müssen ihren Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen aufstellen und aufbewahren. Das HGB trifft ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften und bestimmte Handelsgesellschaften in Abhängigkeit von der Größenklasse. Diese Regelungen betreffen eine erweiterte Aufstellungspflicht, Prüfungspflicht und Publizitätspflicht. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich; bei Verstößen müssen sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen.

I. Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das bei den jeweiligen Amtsgerichten geführt wird.

Es hat den Zweck, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Einzel-kaufleute und Handelsgesellschaften dem Rechtsverkehr vollständig und zuverlässig nach-zuweisen.

Seit dem 1. Februar 2007 müssen alle Unterlagen im Rahmen der bundesweiten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingereicht werden.


Die Anmeldungen zur Eintragung müssen weiterhin öffentlich beglaubigt werden.

Handelsre-gistereintragungen werden online im elektronischen Bundesanzeiger unter bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum erfolgt bis Ende 2008 die Bekanntmachung noch zusätzlich in einer Tageszeitung.

Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Diese müssen angemeldet werden. Hierfür besteht nach den §§ 132 ff. FGG (Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d. h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.

Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.