III. Wer wird eingetragen?

1. Einzelkaufmann / Einzelkauffrau
Der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau (e. K. bzw. e. Kfm / e. Kfr.) ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist es berechtigt, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben.


Als in kaufmännischer Weise betrieben gilt ein Unternehmen, wenn folgende Merkmale eine gewisse Größe erreicht haben: Umsatz, Betriebskapital, räumliches Ausmaß des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmerzahl, Inanspruchnahme von Krediten u. a. m. Folgende Jahres-Umsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt für die Pflicht, die Handelsregistereintragung zu vollziehen:


Umsatzzahlen für Handelsregistereintragung:
Produktion 300.000,- €
Großhandel 300.000,- €
Einzelhandel 250.000,- €
Dienstleistungen 175.000,- €
Handelsvertreter-Provision 120.000,- €
Speisegaststätten 300.000,- €
Hotels 250.000,- €


Nicht als Gewerbe eines e. K. kann die Tätigkeit der sog. freien Berufe, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, Künstler, ausgeübt werden. Diese Personen sind daher nicht Kaufleute.


2. Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG)
Diese Gesellschaften müssen den Betrieb eines Handelsgewerbes bezwecken. Auch für sie gilt, dass ab dem Bestehen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs die Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht; sie können aber auf Wunsch der Gesellschafter ebenfalls freiwillig, d. h. ohne kaufmännisch zu sein, eingetragen werden.


3. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Diese Gesellschaften werden schon aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen. Der Umfang ihrer Tätigkeit spielt für die Registerpflicht keine Rolle.